Wasserentnahme aus der Wiesaz und anderen Gewässern
Laut § 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg ist das Schöpfen mit Handgefäßen, also Gießkannen, bei ausreichender Wasserführung erlaubt, in keinem Fall aber mit elektrisch betriebenen Pumpen. Aufgrund der Trockenheit und der dadurch resultierenden geringen Wassermenge ist die Wasserentnahme vorübergehend komplett verboten, also auch mit Gießkannen nicht erlaubt. Dieses Verbot besteht bis zum 14. August.