Auszug aus der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege der Stadt Reutlingen
Wer wann und wie verpflichtet ist, zu räumen und zu streuen, ist in der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege der Stadt Reutlingen unter § 3 bis § 7 geregelt. Hier werden die sogenannten Anliegerpflichten der Bürger beschrieben. Sie beinhalten die Verantwortung der jeweiligen Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke für das Räumen und Streuen von Gehwegen. Gehwege im Sinne der Satzung sind auch Fußwege oder die seitlichen Flächen am Rand einer Fahrbahn ohne baulichen Gehweg sowie Treppen.
Die Gehwegflächen müssen so geräumt und gestreut werden, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können, mindestens jedoch auf 1,20 m Breite.
Die Bürger Reutlingens müssen dieser Streupflicht montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr nachgekommen sein.
Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte sind sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen erneut zu räumen und zu streuen. Die Streupflicht endet um 20.00 Uhr
Die Vollständige Satzung finden Sie unter www.reutlingen.de
Bei fragen zum städtischen Winterdienst wenden Sie sich bitte an die Technischen
Betriebsdienste Reutlingen: Telefon 07121/303-2914.